Lieferantenvereinbarung

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Bestellungen der Firma Pacovis AG, im folgenden Käufer genannt. Vereinbarungen, die von diesen AEB abweichen, müssen vereinbart und schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail festgelegt sein.

Die gelieferte Ware entspricht den vertraglichen Vereinbarungen, den Vorschriften des Schweizerischen Lebensmittelrechts und den entsprechenden EU-Verordnungen. Besonders zu beachten sind die Vorschriften:

  • SR 817.0 - Lebensmittelgesetz (LMG)
  • SR 817.02-  Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
  • SR 817.021.23 - VO des EDI über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH)
  • SR 817.022.108 - VO des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH)
  • SR 817.022.13 - VO des EDI über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe und Futtermittelzusatzstoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft (VRLtH)
  • SR 817.022.15 - VO der EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VHK)
  • SR 817.022.151 - VO des BLV über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aufgrund des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl mit Cäsium kontaminiert sind
  • SR 817.022.16 - VO des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)
  • SR 817.022.17 - VO des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)
  • SR 817.022.31 - VO des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln (ZuV)
  • SR 817.022.41 - VO des EDI über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln
  • SR 817.022.51 - VO des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL)
  • SR 817.023.21 - VO des EDI über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
  • SR 817.024.1 - VO des EDI über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmitteln (HyV)

Die gelieferte Ware entspricht den gängigen Qualitätsnormen, der Deklaration und den Vorschriften der Nutzung der Labels wie IP, Knospe, Bio usw.


2. Qualitätssicherung des Lieferanten

Der Lieferant betreibt ein betriebliches Qualitätssicherungs-System nach den Grundsätzen der „Guten Herstellungspraxis“, des HACCP-Konzepts, mit oder ohne Zertifizierung nach ISO 9001, FSSC, IFS, BRC oder aber mindestens im Sinne der LGV. Die Ware wird vom Lieferanten einer regelmässigen Qualitätsprüfung im Rahmen der Selbstkontrolle unterzogen. Zusätzlich können spezielle Prüfpläne oder das regelmässige Zusenden von Kopien aktueller Analysenberichte vereinbart werden. Der Lieferant garantiert nur Produkte zu liefern, die den vereinbarten Spezifikationen und den unter Punkt 1 genannten Vorschriften entsprechen.

Die Ergebnisse interner Qualitätsprüfungen werden vom Lieferanten mindestens 6 Monate über die angegebene Haltbarkeit der Ware hinaus aufbewahrt. Für Dokumente mit Relevanz für die Produkthaftpflicht gilt eine Aufbewahrungszeit von 5 Jahren. Der Lieferant gewährt dem Käufer eine uneingeschränkte Einsicht in die Qualitätsaufzeichnungen und räumt ihm das Recht auf Prozess-, Produkt- und System-Audits ein.

 

3. Bestellungen

Bestellungen des Käufers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich, per Brief, Fax oder E-Mail, übermittelt werden. Der Käufer erwartet die unverzügliche Zustellung einer Bestätigung.

 

4. Preise

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die in dieser Bestellung festgelegten Preise Festpreise und verstehen sich franko Anlieferungsstelle einschliesslich Verpackung. Die angeführten Preise decken alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind.

 

5. Lieferung

Der Übergang von Nutzen und Gefahr ist gemäss Incoterms 2020 geregelt und die Transportarten und -wege sind im Vertrag festgelegt. Die Transportversicherung wird nur durch den Käufer abgeschlossen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Für Beschädigungen während des Transportes infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.

 

5.1 Produktdeklaration

Die Beschriftung und Deklaration der Produkte entsprechen den im Punkt 1 genannten Vorschriften resp. den gesetzlichen Minimalanforderungen. Im Speziellen sind Inhalt, Gewicht, Herkunft, Produktionscode, Herstellungs- und Verbrauchsdatum auszuweisen.

Allergene müssen vom Lieferanten klar ersichtlich gekennzeichnet werden. 

 

5.2 Rezepturänderungen

Es ist grundsätzlich untersagt, eine, von den Produktspezifikationen abweichende Qualität, zu liefern.

Jegliche Änderungen an Rohstoffen, am Produkt selbst und am Produktionsprozess müssen dem Käufer mitgeteilt werden. Produktmuster, samt geänderten Produktspezifikationen, müssen dem Käufer zur Analyse zur Verfügung gestellt werden und bedürfen immer einer ausdrücklichen, schriftlichen Freigabe durch den Käufer.

 

5.3 Rückverfolgbarkeit

Die Kennzeichnung muss in jedem Fall eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Produkte ermöglichen.

 

5.4 Verpackung

Die Verpackung muss neben den unter Punkt 1 aufgeführten Verordnungen im Speziellen auch folgenden Verordnungen entsprechen:

  • SR 817.023.21 - Anhang 9 - Liste der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Bedarfsgegenständen aus Silikon und Anforderungen an diese Stoffe
  • SR 817.023.21 - Anhang 10 - Liste der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Druckfarben und Anforderungen an diese Stoffe
  • Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 - Verordnung über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
  • Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 - Verordnung über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
  • Verordnung (EU) Nr. 10/2011 - Verordnung über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sowie deren Änderungen

Die Verpackung muss sauber, unversehrt und korrekt beschriftet sein. Schmutzige und beschädigte Verpackungen, auch zerdrückte Kartons, werden nicht akzeptiert.

 

5.5 Gentechnisch veränderte Produkte

Die Anlieferung von Produkten, welche gentechnisch veränderte Organismen gemäss LGV sind oder enthalten, ist untersagt. In jedem Fall hat der Lieferant, das nicht vorhanden sein von gentechnisch veränderten Organismen durch Vorlage von entsprechen­den Analysen zu bestätigen und in seinen Produktspezifikationen klar zu dokumentieren.

 

5.6 Nanotechnologie und Bestrahlung in/von Waren/Lebensmitteln

Grundsätzlich wird vom Käufer die Anlieferung von Waren, die unter Einsatz von Nanotechnologie produziert oder verändert wurden sowie bestrahlte Produkte, nicht akzeptiert.

 

5.7 Wareneingangskontrolle

Bei der Eingangskontrolle wird die gelieferte Ware, aufgrund des internen Prüfcodes, gemäss Lieferschein und Produktspezifikation auf Quantität, Qualität, Haltbarkeit, Verpackung, Beschriftung, Transportschäden und Temperatur geprüft.

 

6. Lieferverzögerung

Die Lieferung wird auf das vereinbarte Lieferdatum fällig. Ist der Lieferant säumig, so wird er durch schriftliche Mahnung in Verzug gesetzt.

Muss der Lieferant annehmen, dass die Lieferung ganz oder teilweise nicht termingemäss erfolgen kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermuteten Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Die Möglichkeit, den Lieferanten in Verzug zu setzen, wird durch diese Mitteilung nicht eingeschränkt.

Für Teillieferungen ist das ausdrückliche Einverständnis des Käufers einzuholen. Zusätzliche Kosten, die durch Nichtbeachtung von Instruktionen, unvollständiger oder verspäteter Zustellung verlangter Dokumente oder durch fehlerhafte Lieferung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

 

7. Haftung und Garantie

Der Lieferant garantiert, dass die Ware die zugesicherten Eigenschaften erfüllt und keine, wie auch immer gearteten, Wertminderungen aufweist sowie den vorgeschriebenen Leis­tungen und Spezifikationen entspricht. Der Lieferant haftet für eigene, wie auch für Leistungen seiner Zulieferer.

Der Käufer, oder eine durch den Käufer beauftrage Institution, hat das Recht, beim Lieferanten oder dessen Zulieferer Audits durchzuführen. Solche Kontrollmassnahmen entlasten den Lieferanten nicht von der ungeschmälerten Erfüllung seiner Verpflichtungen.

Der Lieferant haftet nach dem Verursacherprinzip für alle Untersuchungs- und Verfahrenskosten, staatliche Bussen, Umtriebe, Schäden und Erlösminderungen, die auf von ihm zu vertretende Qualitätsabweichungen zurückzuführen sind.

 

8. Mängelrüge

Eine allfällige Mängelrüge wird nach durchgeführter Prüfung der eingehenden Ware erhoben, welche vorgenommen wird, sobald es der ordentliche Geschäftsgang erlaubt; sie ist jedoch an keine bestimmte Frist gebunden.

 

9. Druckgenehmigung

Bei allen Druckaufträgen sind uns Korrekturabzüge oder Abdrucke in zweifacher Ausfertigung, unter Beifügung der Vorlage, zur Druckgenehmigung vorzulegen

 

10. Zahlung

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit Gegenforderungen.

 

11. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien und ihre Mitarbeiter behandeln alle Informationen vertraulich, die diesen Vertrag betreffen und weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, solche Informationen, die der anderen Partei zuzurechnen sind, nur für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Die Vertraulichkeit und Einschränkung der Verwendung ist schon vor Beginn des Vertragsschlusses zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Will der Lieferant mit diesem Vertragsverhältnis werben oder darüber publizieren, so bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Käufers. Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten.

 

12. Patentverletzung

Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der angebotenen Gegenstände Patent- oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Diese Haftung gilt nicht für die Verletzung ausländischer gewerblicher Schutzrechte, wenn der Liefergegenstand im Ausland eingesetzt wird und der Lieferant bei der Bestellung davon keine Kenntnis hat, sowie für von uns in Auftrag gegebene Eigenkonstruktionen.

 

13. Abweichung von diesen AEB

Vereinbarungen, die von den vorliegenden AEB abweichen, bedürfen der Schriftlichkeit.

 

14. Höhere Gewalt

Die Vertragspartner haften nicht für die durch Ereignisse höherer Gewalt bedingte Nichterfüllung der Vertragsverpflichtungen. Unter „höherer Gewalt“ sind nach Vertragsabschluss eintretende, nicht voraussehbare, ausserhalb des Machtbereiches der Vertragspartner liegende Umstände zu verstehen.

Der Vertragspartner, der sich auf Gründe höherer Gewalt beruft, ist verpflichtet, die andere Partei unverzüglich schriftlich über deren Eintritt und voraussichtliche Zeitdauer zu benachrichtigen. Widrigenfalls kann er sich nicht auf höhere Gewalt berufen.

 

15. Anwendbares Recht und Gerichtstand

Anwendbar ist das materielle schweizerische Recht unter Ausschluss der UN Konvention über den Internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht 1980).

Auseinandersetzungen, die nicht durch die beiden Parteien beigelegt werden können, fallen unter die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte des Kantons Aargau; Gerichtsstand ist Baden.

 

Rev./Datum: 5/24.2.2021